Landesregierung

 

 

 

Klartext

 

1AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr

Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

Frau Mag. Mathilde Prantz

Beilagen E-Mail: post.ru1@noel.gv.at - Telefax 02742/9005/15160

Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986

Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005

RU1-BR-3/5971-2016

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

(0 27 42) 9005

- Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum

Dr. Angelika Beroun-Linhart

15512 30. Dezember 2016

Betrifft

Krems, Mag. Mathilde Prantz, Stellplatzverpflichtung und Ortsbildgutachten

"Offiziersgründe" Am Steindl - Krems

 

Sehr geehrte Frau Mag. Prantz!

Zu Ihren Anfragen darf ich Ihnen folgendes mitteilen:

1. Stellplatzverpflichtung:

Wie Sie selbst anführen, besteht nach § 63 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl.

Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016. die Möglichkeit, dass der

Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie ein Beschränkung der Anzahl und

Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den

ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines

Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen darf, wenn es der örtliche

Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert. Der örtliche

Bedarf kann aber auch dann schon gegeben sein, wenn die Bebauung nachverdichtet wird

bzw. im Einzugsbereich eine Quelle von verstärktem Individualverkehr vorliegt, wie z. B.

bei Schulen, Veranstaltungsbauwerken, etc

 

Diese Verordnung kann sowohl für den gesamten Gemeindebereich als auch für

abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,

LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

2. Ortsbildgutachten:

 Nach § 56 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs- und anzeigepflichtige

 Bauwerke so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur

 und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei

 ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft,

 soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich

 einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.

 Der Bezugsbereich ist zufolge Abs. 2 der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit

 dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten

 Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind.

 Struktur ergibt sich aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und

 deren Anordnung zueinander.

 Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den im Bezugsbereich überwiegenden

 Gestaltungsprinzipien wie z.B. Baukörperausformung, Dach-, Fassaden-, Material-,

 Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen.

 Gemäß Abs. 3 ist bei besonders ortsbildwirksamen Bauwerken weiters auf deren Wirkung

 in Bezug auf das regionalspezifische sowie bau- und kulturhistorisch gegebene

 Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen.

 Ohne im Detail nun auf das Gutachten eingehen zu können, sei bemerkt, dass die

 vorliegende Expertise einen weiträumigen Bezugsbereich absteckt, aber

 Beurteilungsparameter vermissen lässt bzw. diese nicht den im den Bildern festgehaltenen

 und in der Natur feststellbaren Tatsachen entsprechen. - So wird beispielsweise zwar die

 Dachlandschaft als heterogen, bestehend aus „Satteldach, Pultdach und fallweise

 Flachdach“ beschrieben, jedoch sind im Bezugsbereich - sieht man von den

 untergeordneten Zubauten zu den mehrgeschoßigen Gebäuden Am Steindl ab - lediglich

 Satteldächer sichtbar. Die Flachdächer auf den beiden projektierten, auch in ihrer Größe

 abweichenden prismenartigen Baukörpern stellen sohin einen Widerspruch dar, der

 auffällig ist.

 

 

Wenn auch die Bebauungsdichte lediglich im Bebauungsplan ein Kriterium darstellt, so

 sind per definitionem die Baumassen zu untersuchen und kann in der Schwarzweiß-

 Darstellung durchaus eine Abweichung zum Umgebungsbaubestand festgestellt werden.

 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom

 17.11.2015, Zl. 2015/03/0058 samt darin angeführten Verweisen) muss die Behörde ein

Gutachten nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit und

Vollständigkeit hin überprüfen (und ist sie auch gehalten, sich im Rahmen der

Begründung des Bescheides mit der Expertise auseinander zu setzen und diese

entsprechend zu würdigen).

 

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

NÖ Landesregierung

Im Auftrag

Dr. B e r o u n - L i n h a r t

Wirkl. Hofrat

 

Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.