Stellplätze

IGSL – Interessensgemeinschaft der Bewohner am Steindl – Langenloiserberg

 

Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht

z. Hdn. Dr. Gerald Kienastberger

Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

e: post.ru1@noel.gv.at­­

                                                                                                          Krems, den 8.12.2016

Betr.: BO NÖ § 63

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Kienastberger,

 

Wie in unserem Gespräch vom 5.12.2016 vereinbart, übersende ich Ihnen heute unsere schriftliche Anfrage zu einer Verordnung von mehr als der Mindestanzahl der Parkplätze pro Wohneinheit gemäß dem § 63, Abs. 1 und 2 der BO NÖ.

 

Auf Grund der verkehrsmäßigen Situation in unserem Siedlungsgebiet „Am Steindl“ in Krems/D. haben wir seit mehreren Jahren der Stadt gegenüber die Forderung erhoben, bei Bauprojekten 2 Parkplätze auf Eigengrund vorzuschreiben. Wir begründen diese Forderung wie folgt:

 

Das Siedlungsgebiet „Am Steindl“ und die angrenzenden Gebiete „Langenloiserstraße“ und „Am Turnerberg“ liegen im ungeregelten Bauland und haben auch kein Verkehrskonzept. Das Straßennetz folgt den einspurigen Wirtschaftswegen, die ehemals die Zufahrtswege zu den jetzt  verbauten Weingärten waren. Im Verlauf der Verbauung wurden sie durch Abtretungen der Bauwerber zweispurig ausgebaut. Öffentlicher Parkraum ist kaum vorhanden bzw. bereits ausgelastet und vielfach wird bereits nicht in Übereinstimmung mit der StVO geparkt. Derzeit sind 2 Projekte mit insgesamt 67 Wohneinheiten eingereicht, wobei es mit nur einem Abstellplatz pro Einheit  weder für Zweitwägen noch Besucher eine Abstellmöglichkeit in vertretbarer Entfernung geben wird.

Dass mit einer solchen Situation im ruhenden Verkehr auch der fließende Verkehr erheblich beeinträchtigt wird, versteht sich von selbst.

 

Wir bitten Sie daher um die Klärung folgender Fragen:

  • Erlaubt der § 63 in der derzeitigen Fassung bei gegebenem Bedarf generell die Heraufsetzung der Mindestanzahl der Stellplätze pro Wohneinheit von einem auf zwei?
  • Kann eine Verordnung für Stadtteile, Siedlungsbereiche erlassen werden?
  • Kann eine Verordnung auch auf verhandelte, aber noch nicht bescheidmäßig abgeschlossene Projekte angewendet werden?

 

Mit vielem Dank und freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Mathilde Prantz (Obfrau)                                         

Am Steindl 29

3500 Krems an der Donau

t: 0664 3802433 / m: mathilde.prantz@aon.at