Verhandlungsschrift

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T

 

aufgenommen vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau

 

Anlagenrecht

 

KS-AN-5324/11-2016

 

am 06.10.2016 in 3500 Krems, Wiener Straße 2.

 

 

Gegenstand der Verhandlung ist die Bauverhandlung zur Erteilung der Baubewilligung für  einer Wohnhausanlage in 3500 Krems, Kraxenweg, auf Grundstücken 1081 und 1082/1, beide KG Krems.

 

 

Verhandlungsleiter:                         Ing. Georg Gusenbauer

 

 

Amtssachverständige:

Ing. Georg Gusenbauer als bautechnischer Amtssachverständiger (ASV)

Ing. Christian Schopper als brandschutztechnischer ASV

 

 

Schriftführerin:                                Christa Eberl

 

 

Vertreter sonstiger Behörden:

Ing. Dominik Kormesser für die Stadtbetriebe Krems, Straßen- und Wasserbau, Wasserwerk und Abwasserbeseitigung

Ing. Harald Neumayr und Gerald Wagesreiter für Land Niederösterreich – Landesstraßenverwaltung, NÖ Straßenbauabteilung 7 und NÖ Straßenmeisterei Krems.

 

 

Parteien und Beteiligte:

Mojtaba Emrani BAUINVEST IMMOBILIEN GmbH als Konsenswerberin

Dr. Max. Becker für die REALMAX Immobilienveranlagung GmbH als Grundeigentümerin

 

Architekten Anton Knoll, Leo Obkirchner, Emrani Mojtaba und DI Hubert Hartl für Architektur Werkhof als Planverfasser

DI Erwin Haidl für das Vermessungsbüro Senftner ZT

 

 

als Anrainer:

RA Mag. Johann Juster und Christoph Keller für Mag. Martin Wilhelm Michael Keller, Ober-tor 8, DEU-64673 Zwingenberg, Deutschland

Dr. Friedrich Marsoner

Komm. Josef Jandl

Johann Schiner

Robert Kitzwögerer

Anna Modritz

Dr. Norbert Vana

Elisabeth Vana

Christine Führer

Rudolf Bauer

Gerald Bauer

Karl Schwach

Dr. Peter Obleser i. V. für Mag. Daniela Obleser

Mag. art. Ronald Oskar Peter

Dr. Johann Kratzwald

Dr. Maria Kratzwald

Stefanie Pitnik-Gausterer

Gerald Kropshofer

Margot Hölzl.

 

 

Erschienene nicht geladene Personen:

Marie Schiffinger, Silvia Klaus-Marsoner, Mathilde Prantz.

 

 

nicht erschienen:

Präsidialamt, Netz Niederösterreich GmbH - Bezirksstelle Krems, Stadtbetriebe Krems,
Liegenschaftsbewirtschaftung, Andrea Walcher, Silvia Petrascu, Mihai Petrascu, Martina Eder, Mag. Ulrike Schwach, Richard Schwach, Mag. Claudia Riedel-Peter, Margit Schiner, Dr. Verena Thies, Dr. Christoph Sauer, Mag. Gerald Friedrich Bauer, Theresia Pemmer,
Dipl. Ing. Dr. Günter Wiesinger, Csaba Németh, Mag. Manfred Vogl, Zoltán Tibor Németh, Maria Julianna Némethné Vig, Dominik Schandl, Adelheid Graf, Mag. Iwanka Walker,
Ing. Stefan Fischer, Victoria Fiedler und Dr. Rosemarie Fiedler.

 

 

 

 

 

Der Verhandlungsleiter eröffnet um 13:00 Uhr die Verhandlung, überzeugt sich von der Persönlichkeit der Erschienenen, deren Stellung als Partei und Beteiligte sowie deren Vertretungsbefugnis und legt in kurzen Zügen den Sachverhalt dar.

Sämtliche Parteien und Beteiligte wurden rechtzeitig und nachweislich geladen.

 

Der im Anschluss an die formalen Ausführungen durchgeführte Lokalaugenschein erbrachte folgendes Ergebnis:

 

 

A) Projektsbeschreibung - Befund:

Auf den Grundstücken 1081 und 1082/2, beide KG Krems soll eine Wohnhaussiedlung mit insgesamt 50 Wohneinheiten errichtet werden.

Die Erschließung erfolgt über den westlich gelegenen Kraxenweg anhand von drei 6,00 m breiten privaten Zufahrtsstraßen. Von diesen Zufahrtsstraßen werden 50 PKW-Stellplätze erschlossen, wobei 22 Stellplätze mit einem Carport überdacht werden sollen. Im Freien werden zudem Fahrradabstellplätze in erforderlicher Anzahl und Ausmaß hergestellt.

 

Die geplante Wohnhaussiedlung weist 8 Baukörper auf, welche jeweils über ein Keller-, Erd- und Obergeschoß sowie zumindest eine Liftanlage verfügen.

Die gesamte Siedlung wird in Massivbauweise, sowie in der Bauklasse II entsprechend des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 errichtet.

Die Beheizung erfolgt mittels Wasser-Wasser-Wärmepumpe, wobei Tiefenbohrungen als Wärmequelle herangezogen werden.

Jede Wohneinheit verfügt zumindest über eine Anschlussmöglichkeit an eine Abgasführung in einen Aufenthaltsraum, an welchem Einzelöfen wohnraumluftunabhängig betreiben werden können.

Sowohl die Wasserver-, bzw. Abwasserentsorgung erfolgt über das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz.

Die ursprünglich projektierte PV-Anlage und Solaranlage auf den Dächern soll nun doch nicht zur Ausführung gelangen und ist nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens.

Sollten diese Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt doch gewünscht sein, wird ein entsprechender Antrag bei der Baubehörde gestellt.

 

Die bestehende Stützmauer entlang der süd-und zum Teil entlang der westgrenze wird zur Gänze abgebrochen und eine den statischen Erfordernissen entsprechend neue Stützmauer errichtet, wobei sämtliche anfallende Kosten von der Konsenswerberin getragen werden.

 

 

Diese Wohnhausanlage besteht aus dem KG, EG, OG und DG, beansprucht eine bebaute Fläche 2816 m² und wird 50 Wohnungen beinhalten. Die bauliche Gestaltung ist so vorgesehen, dass diese aus 4 Reihen mit teilweise getrennten oder unterbrochen Baukörpern besteht, welche in einer Hanglage angeordnet sind.

In der haustechnischen Planung wurde an Stelle der bezeichneten Reihen diese in Gruppen aufgeteilt.

 

RWA:

(laut Baubeschreibung)

Die RWA in Form einer angesteuerten Zu- und Abluft soll auch als Ausstieg für den Rauchfangkehrer diesen.

 

Beheizung / Kälteversorgung:

(laut Baubeschreibung)

Die Beheizung ist mittels Tiefenbohrung in Form einer Sole-Wasser-Wärmepumpe vorgesehen.

(laut Beschreibung HKLS)

Je Gebäudegruppe (Gruppe 1 ca. 45,7 kW; Gruppe 2 ca. 36,6 kW, Gruppe 3 ca. 70,7 kW und Gruppe 4 ca. 50 kW) ist je eine Wärmepumpenanlage (Sole/Wasser Wärmepumpe) mit Tiefenbohrungen vorgesehen und jede Wohnung wird mit einer Wohnungsstation für die Warmwasserbereitung sowie Heizungs-/Kälteeinbringung ausgestattet.

Über die Tiefenbohrungen wird primär die Kälte entnommen (Direktkühlung). Im Sommer wird zur Kühlung die Abwärme der Wärmepumpen über die Tiefenbohrungen abgeführt. Die stille Kühlung wird über eine 4-Leiter Wohnungsstation in den Fußboden eingebracht.

 

Kamin:

(laut Baubeschreibung)

Die Kamine werden raumluftunabhängig ausgeführt

(laut Beschreibung HKLS)

Jede Wohnung wird mit einer eigenen Abgasanlage (Kamin) ausgestattet und diese mit einer Verbrennungszuluft für einen raumluftunabhängigen Betrieb einer Feuerstätte, ausgestattet.

 

kontrollierte Wohnraumlüftung:

(laut Baubeschreibung)

Es soll eine kontrollierte Wohnraumlüftung mittels dezentraler Lüfter eingebaut werden.

(laut Beschreibung HKLS)

Der hygienische Mindestluftwechsel wird über eine dezentrale kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung gewährleistet.

Die Naßräume (Bad/WC) werden mit Einzelraumlüfter über die jeweiligen Wohnungsschächte über Dach entlüftet. Die Küchenabluft wird mittels Umluft betrieben.

Die Brandabschottung aller haustechnischen Leitungen erfolgt geschossweise. Bei der Lüftung werden Einschubbrandschutzklappen verwendet. Im Sanitärbereich werden Brandschutzmanschetten ausgeführt.

 

 

 

 

Aufzug:

(laut Baubeschreibung)

Es soll ein Aufzug im Stiegenhaus mit einem Kabineninnenmaß von 110 x 140 cm eingebaut werden.

(laut Bauplan)

In Summe (Gruppe 1 - 2 Aufzüge, Gruppe 2 – 2 Aufzüge, Gruppe 3 – 3 Aufzüge und Gruppe 4 – 3 Aufzüge) werden 10 Aufzüge eingebaut. Die Aufzugsanlage ist nicht Gegenstand dieses Ansuchens, sondern nur die Aufzugsschächte, für die Hebeanlage an sich wird gesondert eine Bewilligung eingeholt.

 

Stellplätze:

(laut Baubeschreibung)

Es werden 50 KFZ Stellplätze und 50 Fahrradabstellplätze geschaffen.

8 Stellplätze werden für die Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (3 kW) vorbereitet. Für die Installation von 4 E-Bike Ladestation wird eine Leerverrohrung vorgesehen.

(laut Elektrotechnikprojekt)

Bei Wohngebäuden mit mehr als 12 Wohnungen ist angefangener 10 Pflichtstellplätze eine Vorbereitung für einen 3 kW Anschluss für die Errichtung einer Stromtankstelle vorzusehen (§ 64 Abs. 3 NÖBO 2014).

 

 

Befund des brandschutztechnischen ASV:

Die geplanten 8 Gebäudeteile werden hinsichtlich der Planung in vier Gruppen aufgeteilt. Aufgrund der geplanten Geschoßanzahl, der Fluchtwegoberkante und der Bruttogrundflächen werden die Baukörper in verschiedene Gebäudeklassen gemäß OIB eingeteilt. Die genaue Zuordnung von Baugruppen und Gebäudeklassen ist in der brandschutztechnischen Beschreibung der Mag. Michael Hartisch GmbH vom 14.07.2016 Version 1.0 definiert. Zusammengefasst wird festgehalten, dass es sich um Gebäude der Gebäudeklasse 2 und 3 handelt. Die brandschutztechnischen Ausführungen der einzelnen Bauteile sind je nach Baugruppe ebenfalls in der brandschutztechnischen Beschreibung festgehalten. Im Bereich der nördlichsten Zufahrtsstraße kommt am Kraxenweg ein zusätzlicher Hydrant zur Ausführung. Die Löschwasserrate für das gegenständliche Bauvorhaben wird durch die Situierung dieses Hydrantes erreicht.

 

Weitere Details sind der brandschutztechnischen Beschreibung der Mag. Michael Hartisch GmbH vom 14.07.2016 Version 1.0 zu entnehmen.

 

 

Nähere Details sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.

 

 

B) Amtsgutachten:

Die anwesenden Amtssachverständigen führen begutachtend aus, dass aufgrund der durchgeführten Prüfung festgestellt werden kann, dass das beantragte Projekt für  einer Wohnhausanlage in 3500 Krems, Kraxenweg, auf Grundstücken 1081 und 1082/1, beide KG Krems aus technischer Sicht bewilligungsfähig ist.

 

Nachstehende Auflagen sind jedoch mit dem Bewilligungsbescheid vorzuschreiben:

bautechnisch:

  1. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller tragenden Bauteile, entsprechend den statischen Erfordernissen, den notwendigen Berechnungen und Plänen, ist eine Bestätigung der ausführenden Firma vorzulegen.

     

     

     

     

  2. Über die ordnungsgemäße Herstellung der Schornsteine ist ein Baubefund des örtlich zuständigen Rauchfangkehrermeisters zu übergeben. Der Zugang zu den Kehröffnungen ist von allgemein zugänglichen Bereichen (Stiegenhaus, Gängen etc.) zu ermöglichen.

  3. Bei der Errichtung des Schornsteins ist in den künftigen Aufstellungsraum der Feuerstätte eine entsprechende Verbrennungsluftzuführung vorzusehen.

  4. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen der gesamten Anlagen gemäß der gültigen Elektrotechnikverordnung (ETV) ist ein Prüfbefund eines befugten/konzessionierten Fachunternehmens vorzulegen.

  5. Es ist von einem befugten/konzessionierten Fachunternehmen der Nachweis gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8049 (bei Errichtung der Blitzschutzanlage bis 12.07.2015) zu erbringen, dass keine Blitzschutzanlage erforderlich ist oder die ordnungsgemäße Ausführung gemäß der erforderlichen Blitzschutzklasse zu bestätigen. Dieser Nachweis bzw. Bestätigung ist vorzulegen.

  6. Die Fluchttüren sind mit Notausgangsverschlüssen gemäß EN 179 (mechanisch) oder EN 13637 (elektrisch) auszustatten.

  7. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Schutzgeländer und Handläufe im Bereich von Stiegenanlagen, Balkonen und Terrassen sowie anderen absturzgefährdeten Bauteilen ist eine Bestätigung vorzulegen.

  8. Sämtliche Verglasungen in Gehbereichen, die nicht gegen Eindrücken gesichert sind, sind in Sicherheitsglas und in absturzgefährdeten Bereichen in Verbundsicherheitsglas auszuführen. Eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ist unter Angabe der Glassorte und der Glasstärke vorzulegen.

  9. Vor Baubeginn ist ein Grundbuchsbeschluss über die umgesetzte Grundstücksteilung, entsprechend dem Teilungsplan vom 20.10.2015, GZ: 1145, ausgestellt von Senftner Vermessung ZT GmbH, vorzulegen.

  10. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens sind weiters Bestätigungen über

  • die Einhaltung der gesetzlich geforderten U-Werte,

  • die Einhaltung der gesetzlich geforderten Schalldämmwerte,

  • die ausreichende Dimensionierung und Ausführung der Sickerflächen für die Entwässerung der befestigten Außenanlagen, sowie der Carports,

  • über den fachgerechten Anschluss an das öffentliche Kanalnetz

    zu übergeben.

     

    brandschutztechnisch:

  1. Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöscher, bemessen nach TRVB, mit einer Mindestfüllmenge von 6 l, geeignet für die Brandklassen AB, stets einsatztauglich, bereit zu halten. Die Feuerlöscher sind alle 2 Jahre überprüfen zu lassen und normgerecht zu kennzeichnen.

  2. Für das gesamte Objekt sind in Abstimmung mit dem brandschutztechnischen ASV Brandschutzpläne gemäß TRVB 121 zu erarbeiten und von diesem freizugeben. Die Freigabebestätigung ist vorzulegen.

  3. Im Bereich der Stiegenhäuser sind automatisch öffenbare Brandrauchentlüftungen der TRVB S 111 entsprechend zu errichten.

  4. In Wohnungen sind in Aufenthaltsräumen – ausgenommen Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchmelder anzuordnen. Die Rauchmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
    Die Rauchmelder haben der ÖNORM EN 14604 „Rauchwarnmelder“ zu entsprechen und müssen mindestens mit
    - Testknopf zum Prüfen des Alarmtons
    - optisches Blinksignal, das Funktion und Einsatzbereitschaft des Melders anzeigt
    - akustisches Signal bei notwendigem Batteriewechsel (das mindestens 30 Tage
      lang ertönt, um auch nach einem Urlaub auf die Erneuerung der Batterie hinzuweisen)
    ausgestattet sein.
    Bei Einsatz von radioaktiven Werkstoffen (z.B. Ionisationsmelder) sind zusätzlich die Strahlenschutzanforderungen zu beachten. Eine Bestätigung über die fachgerechte Montage der Rauchwarnmelder ist vorzulegen.

     

     

    C) Erklärungen:

    Erklärung der Konsensweberin:

    Die im Lageplan mit den Nummern 22, 49 und 50 ausgewiesenen PKW-Stellplätze werden nicht ausgeführt. Diese Projektsänderung wird durch eine Planauswechslung vor Bescheid-erstellung bei der Behörde nochmals schriftlich deponiert.

     

     

    Erklärung des Vertreters der Konsenswerberin Dr. Max. Becker:

    Hiermit wird ausdrücklich die Zustimmung des nunmehrigen Grundeigentümers gegeben.

     

     

    Erklärung des Vertreters der Stadtbetriebe Infrastruktur Straßen- und Wasserbau, Wasserwerk und Abwasserbeseitigung erklärt, dass gegen das gegenständliche Projekt kein Einwand besteht.

     

     

    Erklärung des Mag. Johann Juster in Vertretung für Mag. Martin Keller:

    Zusätzlich zu den bereits schriftlichen Einwendungen wird die Einholung eines zusätzlichen geologischen Gutachtens zum Nachweis dafür, dass aufgrund der vorgesehenen 84 Tiefenlöcher, der Versickerung von Oberflächenwässern von den vom Projekt umfassten Straßen und Parkplätzen und der zusätzlichen Belastung durch die projektsgegenständlichen Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten die Standsicherheit der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke und damit des gesamten Bauvorhabens nicht gegeben ist, wodurch allerdings auch Gefahren durch ein Abrutschen oder Abbrechen von Grundstücksteilen der EZ 3626 KG Krems, sowie für die dort zulässigen Gebäude gegeben sind. Die Gebäudefront zur Grenze zur Liegenschaft EZ 3626 KG Krems, ist jedenfalls weit länger als 15,00 m, sodass zu dieser Liegenschaft ein Bauwich von zumindest 8,00 m einzuhalten ist, sodass sich Mag. Keller beim gegenständlichen Projekt sowohl durch den Bauwich als auch durch die Bauhöhe insoweit verletzt erachtet, als dadurch die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf der genannten Liegenschaft beeinträchtigt wird. Zudem wird sowohl ein emissionstechnisches als auch ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, dass es durch die Benutzung der zum Bauvorhaben gehörenden Fahrwege zu einer derartigen Belastung durch Lärm, Geruch und Abgase von KFZ kommt, dass diese eine örtlich unzumutbare Belastung des Anrainers allerdings auch eine Gefährdung seiner Gesundheit und damit seines Lebens, darstellen. Nachdem Mag. Keller bei der Grenzverhandlung nicht gegenwärtig war, wird zudem verlangt, dass der Konsenswerberin aufgetragen mögen werde, vor Baubeginn einen Nachweis über den gesicherten Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft EZ 3626 KG Krems und der Grundfläche die vom Bauvorhaben betroffen ist, vorzulegen. Zudem waren die Höhenkoten und –lagen anlässlich der mündlichen Bauverhandlung nicht entsprechend dargestellt.

    Es wird ersucht die Niederschrift auf elektronischem Wege an Mag. Johann Juster per
    E-Mail:
    office@juster.at zu übermitteln.

     

     

    Herr Karl Schwach erklärt, dass die Niveauangabe auf dem Grundstück fehlte, weiters war die Aussteckung teilweise mangelhaft und nicht ganz nachvollziehbar.

     

     

     

     

     

     

    Herr Dr. Friedrich Marsoner erklärt, dass er sich den schriftlichen Einwendungen vom 02.10.2016 vollinhaltlich anschließt.

    Es wird ersucht die Niederschrift auf elektronischem Wege an: silviaklaus.sk@icloud.com zu übermitteln.

     

    Die Vertreter der Straßenbauabteilung 7 und der Straßenmeisterei Krems erklären, dass der verkehrstechnische Anschluss der zur errichtenden Wohnhausanlage über das Gemeindestraßennetz erfolgt.

    Die Wohnhausanlage, bzw. ihre Außenanlagen dürfen für die Landesstraße 7081 keine zusätzlichen Wasserfrachten (Oberflächenwasser) verursachen.

    Der Einbindungsbereich der Gemeindestraße in die L 7081 darf nur nach Rücksprache mit der NÖ Straßenbauabteilung 7 verändert werden.

     

     

    Feststellungen vom Verhandlungsleiter:

    Am 06.10.2016 langte von diversen Anrainern (Mag. Claudia Peter, Mag. Ronald Peter, Johann Schiner, Anna Modritz, Margot Hölzl, Martin Keller, Dr. Karl Schwach – i.V. für Ulrike Richard Schwach, Rudolf Bauer i.V. für Gerald Bauer) identische schriftliche Einwendungen vom 02.10.2016 beim Magistrat Krems, Abteilung Anlagenrecht, ein. In diesen Schreiben werden Einwendungen hinsichtlich der örtlichen Verkehrslage, der Unrichtigkeit der Projektunterlagen im Hinblick auf fehlende Angaben der Photovoltaikanlage, der Versickerung und aufkommender Emissionen im Allgemeinen, erhoben.

     

    Zur Verkehrslage wird festgehalten, dass auf dem Grundstück dem Stand der Technik entsprechende Straßenbreiten und Stellplätze projektiert wurden und auch die Aus- bzw. Einfahrten zum öffentlichen Gut, die erforderlichen Radien aufweisen. Im gegenständlichen Projekt konnten keine verkehrstechnisch, zweifelhafte Bereiche ausgenommen werden, aus welchem Grund die Beiziehung eines Sachverständigen für Verkehrstechnik als nicht erforderlich erachtet wird. Die Planung und Entwicklung öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht Angelegenheit des Bauwerbers, sondern ist von dem zuständigen Magistrat vorzunehmen. Einwendungen hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichem Gut begründen keine Parteistellung, da diese sich nicht auf ein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 beziehe.

    Die Einwendungen, dass die Projektunterlagen für eine Beurteilung unzureichend sind, kann seitens der Behörde vollinhaltlich bestätigt werden, was dem Konsenswerber im Zuge der Vorprüfung auch mitgeteilt wurde. Dieser teilte der Behörde mit, dass die ursprünglich projektierte Photovoltaikanlage vorerst nicht zur Ausführung gelangen soll und somit von dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren ausgenommen wird. Da diese Anlage keiner Beurteilung mehr unterzogen werden muss, ist auch die Vorlage entsprechender Unterlagen nicht mehr für eine ordnungsgemäße Bewilligung erforderlich.

    Zu den Einwendungen hinsichtlich der Versickerungsanlagen ist festzuhalten, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung mit keiner Verunreinigung des Grundwasserkörpers zu rechnen ist. Davon abgesehen, begründen Einwendungen hinsichtlich der Grundwasserqualität keine Pateistellung, da sich diese nicht auf ein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 stützen. Die Behauptung, dass durch auslaufenden Treibstoff, bzw. Öle eine unzumutbare Brandgefährdung für die Nachbarn entsteht, ist insofern unbegründet, als dass auf dem privaten Verkehrs-, bzw. Stellplatzflächen nur funktionstüchtige der Straßenordnung entsprechende Fahrzeuge befinden dürfen. Hier ist auch keine höhere Gefährdung als bei einem auf öffentlichem Gut abgestellten PKW, welcher direkt bei Wandöffnungen von Gebäuden abgestellt werden können, gegeben.

    Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes über unzulässige Emissionen wird festgehalten, dass gemäß § 6 und 48 der NÖ Bauordnung 2014 nicht zu prüfen sind, wenn sie aus einer reinen Wohnnutzung, bzw. aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen entstehen. Das gegenständliche Projekt umfasst 50 Wohneinheiten und 53 PKW-Stellplätze.

     

     

    Eine unzumutbare Belästigung aufgrund von drei PKW-Stellplätzen ist derart unwahrscheinlich, dass auf die Einholung eines lärm-, bzw. luftreinhaltetechnischen Gutachtens verzichtet wurde.

    Der Konsenswerber wurde im Zuge der Vorprüfung auf die Überschreitung der Pflichtstellplätze bzw. auf Erfordernis eines entsprechenden Gutachtens hingewiesen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde die Stellplatzanzahl auf Pflichtstellplätze reduziert.

    Emissionen, welche in der Bauphase auftreten, können nicht dem Bauwerk selbst, bzw. deren Benutzung zugewiesen werden, weshalb Einwändungen gegen diese keine Parteistellung begründen, da sich diese nicht auf ein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 stützen.

     

    Die ausgesteckten Gebäudeaußenkanten waren beim Lokalaugenschein für manche Anrainer schwer erkennbar, jedoch vorhanden. Von einem befugten Vermessungstechniker wurden Höhenpunkte gesetzt, welche jedoch im Zuge der Verhandlung den Anrainern nicht schlüssig nachvollziehbar gezeigt werden konnten, da dieser nicht anwesend war.

     

     

    D) Festlegung der Straßenfluchtlinien:

    keine

     

     

     

     

    Nachdem nichts Weiteres mehr vorgebracht und auf eine Verlesung der Niederschrift, deren Inhalt zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, verzichtet wird,  der Verhandlungsleiter um 17:15 Uhr die Verhandlung.

     

     

    Dauer: 9/2 Stunden

    Impressum