Bauen


Der Flächenwidmungsplan gehört zusammen mit dem Entwicklungskonzept lt. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ( ROG 76) zur örtlichen Raumordnung. Das örtliche Raumordnungsprogramm ist ein Planungsinstrument der der Raumordnung, in dem die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Gemeinde festgelegt werden.



Das örtliche Entwicklungskonzept ( ÖEK) ist für einen Zeitrahmen von 10 Jahren anzulegen und wird mittels Grundlagenforschung, Bestandsaufnahmen, Zielformulierung, Information der Bürger in Form eines Erläuterungsberichts- eines Verordnungstextes und einer Plandarstellung ausgearbeitet.


In Krems fehlt das ÖEK!



Der Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:5000 gibt rechtgültig genau nach Parzellengrenzen die jeweilgen Widmungsarten wie Bauland, Grünland und Verkehrsflächen an. Weiters sind die Festlegungen der Bundes- und Landesbehörden z.B. Bundes-, Landesstraßen, Eisenbahnen …… und die Eintragungen der Nutzungsbeschränkungen z.B. Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz …. sowie Gefährdungsbereiche z.B. Hochwasser, Lawinen …. eingetragen.


Die Widmungen sind weiter untergliedert und zwar: Bauland in Wohgebiete BW, Betriebsgebiete BB,Agrargebiete BA…., Verkehrsflächen in ruhenden und fließenden Verkehr, sowie zwischen öffentlichen und pivaten Verkehrsflächen.



Alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmete Flächen sind Grünland. Entsprechende Nutzungsarten sind Flächen für Land- und Forstwirschaft Glf, Parkanlagen Gp, Gärtnereien Gg…. Genauere Erklärungen sind in einer den Flächenwidmungsplan angefügten Planlegende zu finden.



Verfahren ( ROG § 21)



Entwurf des ÖRP ist 6 Wochen im Magistrat zur Einsicht aufzulegen;

Jedermann ist berechtigt zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen

Die Erlassung der VO obliegt dem Gemeinderat, rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind in Erwägung zu ziehen.

Das ÖRP bedarf der Genehmigung der Landesregierung

Das ÖRP hat im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur Einsicht aufzuliegen.

Ersatz von Aufwendungen ( ROG 24)

Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile zuleisten, die durch Änderung von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten unter bestimmten Bedingungen entstanden sind. z.B a) wenn durch die Umwidmung die Bebaubarkeit ausgeschlossen oder weitgehend verringert wird.