Der ruhende Verkehr
Die engen Gassen des Siedlungsgebietes machen bei der gegenwärtigen Verkehrsführung ein Parken entlang der Straße rechtlich problematisch. Auf Grund der zu geringen Straßenbreite ist es nur an 1 bis 2 Stellen für insgesamt 3-4 stellplätze gesetzlich möglich.
Zusätzlich ist der Steindl „Ausweichparkplatz“ für viele Schülerautos - großenteils Fahrgemeinschaften aus dem Waldviertel oder von jenseits der Donau.
Bei neuen Bauprojekten hat der Bauwerber für genügend Abstellplätze auf eigenem Grund zu sorgen.
Verantwortungsvolle Wohnbauträger, wie z.B. die GEDESAG in vielen Projekten oder Privatinvestoren, tun dies, wo immer möglich, seit Jahren freiwillig, indem sie bei Neubauten 2 Abstellplätze/WE errichten.
Weniger verantwortungsbewusste Bauherren sollten gesetzlich gezwungen werden.
Dies ist in vielen Städten und Gemeinden bereits der Fall. Die NÖ Bauordnung § 63 gibt nicht nur die Möglichkeit dazu – sie fordert sogar dazu auf.
Eine bisher unerfüllte Forderung der IGSL
„Bei Neubauten in Krems sind in Gebieten mit entsprechendem Bedarf mindestens 2 Abstellplätze pro WE auf Privatgrund vorzuschreiben“
Gesetzliche Grundlage
Der § 63 der NÖ Bauordnung verpflichtet den Errichter eines Mehrfamilienneubaus zur Herstellung von Autoabstellanlagen, wobei die Mindestzahl durch den § 155 der NÖ Bautechnikordnung vorgegeben wird, dzt. mindestens 1 Stellplatz.
Die Vorschreibung einer darüber hinausgehenden Anzahl ist bei entsprechender Begründung seitens der Baubehörde möglich und üblich. (Brief Frau HR Dr. Beroun-Linhart, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht , RU1, vom 15.5.2013).
Die Stadt Krems macht im Gegensatz zu vielen anderen NÖ Gemeinden von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, weil ihr „keine Begründung einfällt“ (Brief Bürgermeister an Herrn DI Schwach vom 23.8.2013).
Die Juristen des Magistrats nennen es ein ungenutztes Recht, weil die Stadt dieses Recht zur Beeinflussung ihrer Stadtentwicklung noch nie genutzt hat, was vornehmlich daran liegt, dass verantwortungsvolle Bauherren, wie z.B. die gemeindeeigene GEDESAG, wo immer es möglich war, mehr als einen Parkplatz pro Wohneinheit errichtet haben.
Die Gemeinde begründet die weitere Nichtanwendung dieses Rechts damit, dass Bauherren bei nunmehriger Anwendung auf Ungleichbehandlung klagen würden.
Dieser Auffassung ist schwer zu folgen. Der erste überführte Kriminelle kann sich ja auch nicht darauf berufen, dass vor ihm für sein Delikt noch niemand eingesperrt worden sei.
Es wird daher angeregt, dass der Gemeinderat dem § 63 der NÖ Bauordnung folgend in einer eigenen Verordnung festlegt, dass in jenen Bereichen in Krems, an denen ein örtlicher Bedarf besteht, sofern technisch möglich, zumindest 2 Parkplätze /WE auf Eigengrund vorgeschrieben werden können.
Hierbei ist auf den Verwendungszweck des Bauwerks, den voraussichtlichen Bedarf und die Infrastruktur in und um das Bauwerk sowie die Verkehrssituation Rücksicht zu sehmen.

