Schlussfolgerungen zum "Gartenensemble"

 

Man lernt nie aus. Im Hinblick auf zukünftige Bauvorhaben in unserem Siedlungsgebiet ist zu beachten:

 

  • Da es keinen Bebauungsplan gibt, sind alle Einwendungen, das Ortsbild betreffend, unzulässig. Man kann diese Bedenken anmelden, was die Behörde damit anfängt, ist ihre Sache.
  • Richtig und zulässig als Einwendungen, um im Verfahren zu bleiben, sind allein die Regelungen des § 6, Abs.2 NÖ Bauordnung betreffend:   
  •             1. Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz der Nachbargebäude;                
  •              2. Schutz vor Immissionen, ausgenommen sind Wohngebäude und Abstellanlagen (von denen nimmt man an, dass sie im gesetzlichen Rahmen errichtet werden);
  •                3. Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn.
  • Keine Verknüpfung von verschiedenen "Willen", in unserem Fall, erst Parteienstellung, dann als weiterer Schritt die Baubewilligung.
  • Weiters sollt man sich, um im Verfahren zu bleiben, im Verhandlungsprotokoll ausdrücklich allen gemachten Einwendungen der Nachbarn, egal ob mündlich oder schriftlich, anschließen. Das war einer der Ablehnungsgründe für die Berufung.
Das ist wenig, herauskommen kann dabei ein Campus West.  Zu guter Letzt: "Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 NÖ BauO zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn eine Rechtsverletzung der zitierten Norm bloß behaupten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmung verstößt, ist nicht Voraussetzung einer Einwendung im Rechtssinne.   Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl VwGH, 16.05.2006, 2005/05/0345, mVa VwGH, 14.Oktober 2005, Zl.2004/05/0259). Einwendungen bedürfen jedoch mitunter der Auslegung, sodass die Grenze zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen, einer die Fälle des §6 Abs 2 NÖ BauO verwirklichenden, Einwendung unterschiedlich beurteilt werden kann, wobei grundsätzlich im Zweifel in einer rechtsstaatlichen Demokratie ein Mitspracherecht bejaht werden sollte (So die Meinung von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, AVG § 42, Anm4, S. 445). Dabei muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich der Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Einwendung zu begründen (so in VwGH, 11.12.1984, 84/04/0129 ua) (Zitat aus: Ablehnender Bescheid über die Wiedereinsetzung in die Parteienstellung im Bauvorhaben zur Errichtung des "Gartenensembles Am Steindl/Kraxenweg" für Mag. Prantz des Stadtsenats der Stadt Krems vom 5.2.2009). 

Perchtoldsdorf und Klosterneuburg machen es vor.

Krems ist kein Einzelfall. Andere Orte und Städte sehen sich auch von der Bauwut der Immobilienentwickler überrollt - und reagieren darauf schnell und unbürokratisch. Damit das Argument "Jetzt ist es ohnehin schon zu spät" nicht traurige Wirklichkeit wird.
Bild: Klosterneuburg_Krone_29-04-07 Bild: PerchtoldsdorferModell_Krone_1-07-07 Bild: WIEN_standard_19_11-07